Unsere Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
1. Der Verein führt nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 12.12.2010 ab sofort den Namen „Valsgaard e.V.“.
2. Der Sitz des Vereins ist Wallsbüll. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung in Form von Rekonstruktion einer Wohnstätte aus der Zeit des Mittelalters / der Wikingerzeit, Förderung von Kunst und Kultur des Mittelalters / der Wikingerzeit, sowie die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
– Die mit dem archäologischen Landesamt Schleswig-Holstein abgestimmten Erstellung der Anlage auf Grund durchgeführter wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben.
– Die Erstellung einer Kunstsammlung / Ausstellung über typische Wohnanlagen und deren Einrichtungen jener Zeit.
– Unterhaltungen von Schulen, Kindergärten, Kinder- und Jugendheimen, und der interessierten Öffentlichkeit
– Die Darstellung mittelalterlicher Lebens- und Arbeitsweisen durch Mittelaltergruppen
– Die Einbettung der Anlage in das Gebiet des Wallsbüller Forstes
– Ziel des Vereins ist die Erstellung einer wikingerzeitlichen Hofanlage, die von Besuchern durchwandert wird und den Gästen eine anschauliche, lehrreiche und unterhaltsame Zeitreise in das Mittelalter ermöglicht, um ihnen die frühmittelalterliche Kunst und Kultur näher zu bringen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung („steuerbegünstigte Zwecke“, §§ 51 ff AO).
2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke genutzt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die an der Verwirklichung der Vereinsziele interessiert ist.
2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch einen an den Verein gerichteten Antrag zur Aufnahme, in dem sich der Antragsteller zur Einhaltung der Satzung verpflichtet. Der Antragsteller beginnt hiermit seine einjährige Anwartschaft. Ein Anwärter ist ein Mitglied ohne Stimmrecht. Über die Aufnahme als Anwärter entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller / die Mitglieder Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Diese entscheidet endgültig. Der Antragsteller ist zu Versammlung einzuladen und anzuhören. Nach Ablauf der einjährigen Anwartschaft entscheidet die Mitgliederversammlung über die Aufnahme zum Mitglied mit Stimmrecht. Diese Anwartschaft kann durch den Vorstand verlängert werden.
3. Von den Mitgliedern sind Beiträge zu errichten. Die Beiträge sind innerhalb des ersten Quartales des laufenden Jahres, bei Anwärtern innerhalb der ersten vier Wochen nach Abgabe des Antrages auf Mitgliedschaft, zu leisten.
Erfolgt die Beitragszahlung durch Bankeinzug, müssen Änderungen der Bankverbindung dem Vorstand unverzüglich mitgeteilt werden.
Weist das Konto zum Zeitpunkt der Beitragsabbuchung keine ausreichende Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für die durch die Rücklastschrift entstandenen Kosten.
Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung.
Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögen.
4. Es liegt in Eigenverantwortung eines Mitgliedes sich über aktuelle Entscheidungen, Neuigkeiten und Ereignisse des Vereins zu informieren (z.B. durch Nutzung des Online-Angebots des Vereins, Aufenthalt auf der Anlage oder Austausch mit anderen Mitgliedern).
5. Ein Mitglied hat die Möglichkeit an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen. Während Vereinsveranstaltungen hat ein Mitglied ebenfalls das Recht auf, oder in unmittelbarer Nähe der Anlage zu übernachten/lagern. Das Recht zu lagern beinhaltet die Pflicht zur Mithilfe. Bei der Vergabe von Schlaf- bzw. Lagerplätzen haben Vereinsmitglieder Vorrang über Nichtmitglieder. Abgesehen von Vereinsveranstaltungen besteht kein Übernachtungsrecht des Mitglieds.
6. Ein Mitglied hat die Verantwortung aktiv am Vereinsleben teilzunehmen und sich an den anfallenden Arbeiten zu beteiligen. Ebenso trägt das Mitglied die Verantwortung mit Anlagenbesuchern, Veranstaltungsgästen und anderen Vereinsmitgliedern freundlich und respektvoll umzugehen.
7. Die Mitgliedschaft entet durch Ausschluss, Austritt oder Tot, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Austritt aus dem Verein erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Der Vereinsausschluss erfolgt durch förmlichen Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt, seine Beitragsleistungen nicht innerhalb der satzungsgemäßen Frist geleistet hat, sowie bei vereinsschädigenden Verhalten. Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht dem Mitglied, innerhalb vier Wochen nach Mitteilung des Beschlusses, die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Bis zur Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichtendes Mitglieds. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist dann endgültig.
8. Mitglieder die sich über einen Zeitraum von sechs Monaten nicht im Verein einbringen, können durch Beschluss des Vorstandes zum Fördermitglied werden.
9. Das Stimmrecht gliedert sich wie folgt:
a. Mitglieder haben Stimmrecht
b. Mitglieder die als Hausstand geführt werden, haben unabhängig der Anzahl der Familienmitglieder maximal zwei Stimmen.
c. Anwärter als auch Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
d. Mitglieder unter 18 Jahren haben kein Stimmrecht.
10. Fördermitglieder unterstützen die Ziele des Vereins durch eine Finanzielle Zuwendung in freiwilliger Höhe, mindestens jedoch 25€. Sie haben weder Rechte noch Pflichten.
11. Ehrenmitgliedschaft: Unterstützer des Vereins die nicht unter § 4 Mitgliedschaft Absatz 1 bis 9 fallen und sich durch ihr Einbringen für die frühmittelalterliche Hofanlage in herausragender Form bewiesen haben, können durch Berufung der Mitglieder (nach § 4 Mitgliedschaft Absatz 1 – 9) im Rahmen einer Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht und zahlen keinen Mitgliedsbeitrag. Die Nutzung der frühmittelalterlichen Hofanlage steht dem Ehrenmitglied nach Rücksprache mit dem Vorstand zur Verfügung.
§ 5 Kostenerstattung und Aufwandsvergütung
1. Den Vorstandsmitgliedern, den Beisitzern, sowie allen Mitgliedern, die ehrenamtlich im Auftrag des Vorstandes bestimmte Aufgaben für den Verein wahrnehmen, müssen die im Rahmen ihrer Tätigkeit entstandenen Kosten gegen Beleg erstattet werden.
2. Darüber hinaus kann den Vorstandsmitgliedern und den Beisitzerinnen eine angemessene Aufwandsvergütung gezahlt werden, über deren Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 6 Regelungen zur Benutzung der wikingerzeitlichen Hofanlage
1. Nicht gestattete Symbole/Designs:
Auf der Anlage Valsgaard sowie auf Vereinsveranstaltungen von Valsgaard e.V. dürfen keine Symbole die eindeutig im Sinne des §86 StGB mit verbotenen Organisationen in Verbindung gebracht werden können getragen, gezeigt, oder auf anderer Weise zur Schau gestellt werden. In Grenzfällen entscheidet der Vorstand unter Berufung auf §86 StGB.
2. Der Verein Valsgaard e.V. distanziert sich in aller Form von Antisemitismus, Extremismus und Fremdenfeindlichkeit.
3. Nutzung von Feuer in Gebäuden:
Laut Brandschutzbestimmung ist das entfachen von Feuer innerhalb der Gebäude bzw. das hineinbringen von Feuer allein für die Schmiede gestattet. Das entfachen/hineinbringen von Feuer in allen anderen Gebäuden ist in der Regel untersagt. Sollten ein oder mehrere Mitglieder oder Gäste innerhalb der Gebäude Feuer entfachen oder hineinbringen, so machen sie dies auf eigene Gefahr und haften im eigenen Namen für jeden eventuell entstandenen Schaden an den Gebäuden, Gegenständen oder Personen.
§ 7 Organe des Vereins
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über:
a. Satzungsänderungen
b. Die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
c. Wahl von Kassenprüfern bzw. Kassenprüferinnen,
d. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
e. Berufung gegen die Ausschließung eines Mitgliedes,
f. Die Auflösung des Vereins
2. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch eine besondere Einladung, schriftlich in Papierform oder anhand einer E – Mail, unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte vom Vorstand bekannte Anschrift (Mailadresse) der Mitglieder und muss mindestens drei Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben / versendet werden. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann Anträge zur Tagesordnung bis spätestens eine Woche vor der Veranstaltung beantragen.
3. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, ein Mitglied wünscht eine geheime Wahl. Beschlüsse durch die die Satzung oder der Vereinszweck geändert werden und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen. Sofern derartige Beschlüsse gefasst werden sollen, ist dies in der Tagesordnung, die mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zu verschicken ist, bekannt zu geben.
4. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen die die in den § 2 und § 3 genannten gemeinnützigen Zwecken betreffen, bedürfen die Einwilligung des Finanzamtes.
5. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer bzw. Kassenprüferinnen. Sie dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören. Eine unmittelbar anschließende Wiederwahl ist für allenfalls ein Jahr zulässig. Nach dreijähriger Tätigkeit als Kassenprüfer/Kassenprüferin ist eine erneute Wahlmöglichkeit mit einmaliger Wiederwahlmöglichkeit erst nach Ablauf eines Jahres mit der letzten Prüfertätigkeit möglich.
Die Kassenprüfer bzw. Kassenprüferinnen erstatten der Jahreshaupt-/Mitgliederversammlung den Kassenprüfbericht.
6. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter / der Versammlungsleiterin und dem Protokollführer / der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.
7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert, oder wenn mindestens 33% der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und Zweckes schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können die Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Wahlberechtigt sind nur Mitglieder, die bis zum Wahltermin alle Mitgliedsbeiträge bezahlt haben.
Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet geheim mit Stimmzettel statt.
2. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie die Mehrheit der Stimmen aller Anwesenden.
3. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
4. Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfbericht der Kassenprüfer / der Kassenprüferinnen entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
5. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die vom Vorstand erstellte Vereinsordnung. Hierzu benötigt sie die Mehrheit der Stimmen aller Anwesenden.
6. Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösung zu beschließen.
7. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Kassenprüfer / Kassenprüferin, die weder vom Vorstand noch einem vom Vorstand einberufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Kassenprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins.
§ 10 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Dorf Wallsbüll bzw. das Amt Schafflund mit der Maßgabe, dieses unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus fünf Personen, dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und zwei Beisitzern.
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
2. Der Vorstand tritt nach Bedarf mindestens jedoch zweimal im Jahr zusammen. Über die Vorstandssitzung ist Protokoll zu führen. Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch fernmündlich fassen, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.
3. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung der Mittel des Vereins. Zu den Aufgaben des Vorsandes gehören insbesondere:
a. Die Aufsicht über die Geschäftsführung des Vereins.
b. Den Rechnungsbeleg über Einnahmen und Ausgaben des Vereins.
c. Die Zustimmung für die jeweilige Nutzung der Anlage und Festlegung des Nutzungsgeldes.
d. Erstellung der Vereinsordnung diese ist durch die Mitgliederversammlung zu beschließen.
4. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des ersten Vorsitzenden doppelt.
5. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins obliegt – abweichend von § 26 Abs. 2 BGB – in allen Angelegenheiten dem 1. und 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist spätestens binnen drei Monaten ein Nachfolger / eine Nachfolgerin für die restliche Amtszeit des Vorstandes von diesem zu wählen.
7. Es entscheidet Stimmmehrheit und bei Stimmgleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Ein Vorstandsbeschluss darf auch im Wege schriftlicher Abstimmung erfolgen, sofern kein Mitglied wiederspricht.
8. Ist ein Vorstandsmitglied in einem anderen Verein, Verband Sippe oder Gruppierung mit ähnlichen Zielen wie Valsgaard e.V., ist aus einer der o.a. genannten Organisationen kein weiteres Vorstandsmitglied wählbar.
§ 12 Vereinsfinanzierung
1. Die erforderlichen Geld- und Sachbeträge des Vereins werden beschafft durch:
a. Entgelte für die gewerbsmäßige, Nutzung durch die Mitglieder,
b. Eintrittspreise, Erlöse aus dem Verkauf von Speisen und Getränken für Besucher der wikingerzeitlichen Veranstaltungen,
c. Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderen öffentlichen Stellen,
d. Mitgliedsbeiträgen,
e. und Spenden.
2. Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und –fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
3. Gelder die dem Verein zufließen, dienen ausschließlich zur Erhaltung der Anlage, den dazugehörigen Accessoires und der Weiterbildung der Mitglieder, um ein möglichst komplexes Gesamtbild zu ermöglichen.
§ 13 Inkrafttreten
Diese überarbeitete Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister Flensburg in Kraft.
Walsbüll, 30.01.2022